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Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 gilt generell ab 1. Januar 2011. Die Aufwandsbeschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2011 begann. Infolgedessen sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 gelten; ausgenommen die neuen Bestimmungen für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K, die ab 2. August 2011 gelten sollten. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufwandsbeschränkungen sollten ab 1. Februar 2011 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Da sich Änderungen von Aufwandsregelungen direkt auf die Wirtschaftstätigkeit der betreffenden Flotten niederschlagen, sollte diese Verordnung unmittelbar bei ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem…
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gilt ab 1. Januar 2010. Die Aufwandsbeschränkungen sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2010…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2012…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Europäischen Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.