Erwägungsgrund 6 32011R1170
Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unter einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe zu verstehen, „mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt“. Nachdem der Antragsteller um weitere Erläuterungen ersucht worden war, gab er als Risikofaktoren für eine Dehydration Wasserverlust im Gewebe und verringerten Wassergehalt im Gewebe an. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 16. Februar 2011 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass es sich bei den genannten Risikofaktoren um Messgrößen für Wassermangel und somit um Bestimmungsgrößen für eine Krankheit handelt. Da nicht nachgewiesen wurde, dass ein Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit gesenkt wurde, entspricht die Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und sollte nicht zugelassen werden.