Erwägungsgrund 8 32011R1170
Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unter einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe zu verstehen, „mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt“. Nachdem der Antragsteller um weitere Erläuterungen ersucht worden war, gab er Zahndemineralisierung als Risikofaktor für Zahnerosion an. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 18. Februar 2011 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von kalziumhaltigen sauren Fruchtsäften — als Ersatz für Fruchtsäfte ohne Kalziumzusatz — und der Verringerung der Zahndemineralisierung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.