Erwägungsgrund 16 32011R1174
Das Verfahren für die Anwendung von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, die keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte ergreifen, sollte so gestaltet sein, dass die Anwendung der Sanktionen gegen solche Mitgliedstaaten nicht die Ausnahme, sondern die Regel wäre.