Erwägungsgrund 17 32011R1174
Die Geldbußen nach dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und sollten Stabilitätsmechanismen für die Bereitstellung von Finanzhilfe zugewiesen werden, die von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eingerichtet werden.