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Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher Piloten beteiligten Personen und Organisationen müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entsprechen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sollten Piloten sowie Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung mitwirken, zugelassen werden, sobald feststeht, dass sie den grundlegenden Anforderungen genügen.
Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte, sind hinsichtlich der…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buchstabe a bis d, g und h der Verordnung (EU)…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Flugbegleiter, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für die Zulassung von…
Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission müssen Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.