Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Hinblick auf die Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte — unter Berücksichtigung der unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten, wie beispielsweise der Bevölkerungsdichte, und unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus — den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität im Hinblick auf den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge eingeräumt werden.
Erwägungsgrund 27 32018R1139Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen