Erwägungsgrund 1 32009R0044Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sind Kreditinstitute und alle anderen betroffenen Institute verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie…
Erwägungsgrund 1 32011R1214Mit der Einführung des Euro hat die Nachfrage nach grenzüberschreitenden Straßentransporten von Bargeld erheblich zugenommen. Innerhalb des Euroraums sollten…
Art. 3 Abs. 6 32010D0014BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) (2010/597/EU)
Euro-Banknoten, die auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft wurden und die zwar von einem geschulten Mitarbeiter, jedoch nicht von einem Typ eines…
Erwägungsgrund 2 32025D2182BESCHLUSS (EU) 2025/2182 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2025/36)
Die Bargeldakteure sind verpflichtet, fälschungsverdächtige Euro-Banknoten unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung in ein oder der…
Art. 1 32009R0044Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ‚Kreditinstitute‘…