Erwägungsgrund 3 32010D0014
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen verpflichtete ursprünglich Kreditinstitute und sonstige relevante Institute, alle Euro-Banknoten, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen.