Gesetze
Gesetz wird geladen …
Text von Bild EUROPÄISCHE UNION (Farbe: Pantone Pink 176, Format DIN A4, Zellulosepapier 100g/m2 oder mehr) (Erste Seite der Lizenz) (Der Text ist in der (den) EU-Amtssprache(n) abgefasst, die die Amtssprache(n) des Mitgliedstaats ist (sind), der die Lizenz erteilt) Nationalitätskennzeichen (1) des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt Bezeichnung der Bewilligungsbehörde LIZENZ Nr. … (oder) BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. … für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld Diese Lizenz berechtigt (2) … für die Wegstrecken im Gebiet der Union zum gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums (3) und der Verordnung (EU) Nr. … /2011 des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz. Besondere Anmerkungen: Diese Lizenz gilt für die Dauer von fünf Jahren vom … bis zu … Erteilt in …, am … … (5) (1) Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (BE) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (DE) Deutschland, (EE) Estland, (IE) Irland, (EL) Griechenland, (ES) Spanien, (FR) Frankreich, (IT) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (LU) Luxemburg, (HU) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (AT) Österreich, (PL) Polen, (PT) Portugal, (RO) Rumänien, (SI) Slowenien, (SK) Slowakei, (FI) Finnland, (SE) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich. (2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Geldtransportunternehmens. (3) ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1. (4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (5) Unterschrift und Dienstsiegel der Bewilligungsbehörde. Text von Bild (Zweite Seite der Lizenz) (Der Text ist in der (den) EU-Amtssprache(n) abgefasst, die die Amtssprache(n) des Mitgliedstaats ist (sind), der die Lizenz erteilt) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 erteilt. Sie berechtigt den Inhaber für die Wegstrecken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 gilt, und gegebenenfalls unter den in dieser Lizenz festgelegten Bedingungen zum gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011. Diese Lizenz gilt nur für den Lizenzinhaber und ist nicht übertragbar. Das Original dieser Lizenz ist vom Geldtransportunternehmen zu verwahren. Eine beglaubigte Kopie dieser Lizenz ist im Geldtransportfahrzeug mitzuführen. Das Original oder eine beglaubigte Kopie dieser Lizenz ist jedem Kontrollbefugten auf Verlangen vorzuzeigen. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 ist der Lizenzinhaber verpflichtet, die im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
„Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte“ eine von der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilte Lizenz, die den Inhaber zur Durchführung…
Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte wird nach dem Muster und entsprechend den Merkmalen gemäß Anhang I erstellt. Das CIT-Scherheitspersonal von…
Für grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Münzen in seinem Hoheitsgebiet genehmigt jeder Mitgliedstaat
Aufgrund der mit Bargeldtransporten verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben des CIT-Sicherheitspersonals und der Bevölkerung sollte für den…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. Dezember 2011 mit…
Beim gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung oder das jeweilige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.