Erwägungsgrund 12 32011R1214
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist die Zahl der Kabotagebeförderungen, die in dem Aufnahmemitgliedstaat im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden dürfen, auf drei Beförderungen innerhalb von sieben Tagen begrenzt. Aufgrund der besonderen Merkmale des CIT-Sektors ist es jedoch gängige Praxis, dass ein CIT-Fahrzeug mitunter weitaus mehr Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen pro Tag durchführt. Daher sollte eine Ausnahmeregelung von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 getroffen werden, indem keine Höchstzahl für Euro-Geldzustellungen/-abholungen, die ein CIT-Fahrzeug in einem Aufnahmemitgliedstaat pro Tag durchführen darf, vorgeschrieben wird.