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Gemäß den in Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Panzerung müssen gepanzerte CIT-Fahrzeuge dem Beschuss mit einer Schusswaffe vom Typ Kalaschnikow, Kaliber 7,62 mm × 39 mm, bei Verwendung von Eisenkernmunition mit vollständiger Stahlummantelung (Platierung) mit einer Masse von 7,97 Gramm (+/– 0,1 Gramm) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 700 Metern pro Sekunde und bei einer Schussentfernung von 10 Metern (+/– 0,5 Meter) standhalten.
Die Teile des Fahrzeugs, in denen sich das CIT-Sicherheitspersonal aufhält, müssen mindestens mit einer Panzerung versehen sein, die einem Beschuss durch…
bei einem Impuls der Schrotgabe von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber 12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70, 14,5 Ns bei Kaliber 20.
Die Fahrerkabine ist mit einer Panzerung versehen, die mindestens einem Beschuss durch Schusswaffen nach den in Anhang V genannten Spezifikationen standhalten…
Die Fahrerkabine ist so gepanzert, dass sie mindestens einem Beschuss durch Schusswaffen nach den in Anhang V festgelegten Spezifikationen standhalten kann.
1. Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition; 2. Panzerfäuste Typ-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre…
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände 1. Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition; 2.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.