Erwägungsgrund 17 32011R1214
Die Anwendung der Mindestschutzbestimmungen im Aufnahmemitgliedstaat sollte der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht entgegenstehen, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen im Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers bestehen.