Erwägungsgrund 16 32011R1214
Wegen der Besonderheit der betreffenden Transporttätigkeiten, von denen einige nur gelegentlich erfolgen, sollte sich die entsprechende Anwendung der Mindestschutzbestimmungen der Richtlinie 96/71/EG auf die Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG beschränken, wobei diese für den gesamten Arbeitstag gewährt werden sollten, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu vermeiden. Gemäß der Richtlinie 96/71/EG und in den Grenzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird der Begriff der Mindestlohnsätze durch die Rechtsvorschriften und/oder Praktiken des Mitgliedstaats bestimmt, in den der Arbeitnehmer entsandt wird. Führt ein CIT-Mitarbeiter aufgrund von Verträgen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder der Arbeitsplanung an mehr als 100 Arbeitstagen in einem Kalenderjahr grenzüberschreitende Transporte in einem anderen Mitgliedstaat durch, so sollten die Mindestschutzbestimmungen gemäß der Richtlinie 96/71/EG für einen solchen Arbeitnehmer entsprechend Anwendung finden.