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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist die Zahl der Kabotagebeförderungen, die in dem Aufnahmemitgliedstaat im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden dürfen, auf drei Beförderungen innerhalb von sieben Tagen begrenzt. Aufgrund der besonderen Merkmale des CIT-Sektors ist es jedoch gängige Praxis, dass ein CIT-Fahrzeug mitunter weitaus mehr Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen pro Tag durchführt. Daher sollte eine Ausnahmeregelung von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 getroffen werden, indem keine Höchstzahl für Euro-Geldzustellungen/-abholungen, die ein CIT-Fahrzeug in einem Aufnahmemitgliedstaat pro Tag durchführen darf, vorgeschrieben wird.
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist die Zahl der Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen, die ein CIT-Fahrzeug in einem Aufnahmemitgliedstaat…
Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat kann bis zu einer Entscheidung der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats das Recht eines…
Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach…
Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat…
Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen über den An- und Abtransport von Gütern über die Straße als Teil eines Transports im Rahmen des kombinierten…
Diese Verordnung soll ermöglichen, dass der gewerbsmäßige grenzüberschreitende Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.