Erwägungsgrund 7 32011R1214
Beim gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung oder das jeweilige Recht des Herkunftsmitgliedstaats, des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaats vollständig erfüllt werden.