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Angesichts der besonderen Anforderungen, die an grenzüberschreitend eingesetztes CIT-Personal gestellt werden, sollten die CIT-Mitarbeiter ein spezielles Schulungsmodul mit grenzüberschreitendem Bezug gemäß Anhang VI absolvieren. Um unnötigen Doppelaufwand zu vermeiden, sollte das Schulungsmodul mit grenzüberschreitendem Bezug keine Aspekte beinhalten, die bereits durch die für die Durchführung nationaler Geldtransporte obligatorische Schulung abgedeckt werden.
CIT-Sicherheitskräfte müssen den folgenden Anforderungen genügen: Die Mindestanforderungen an die Ad-hoc-Grundausbildung nach Buchstabe c sind in Anhang VI…
Für die Zwecke der Ad-hoc-Grundausbildung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre besonderen…
Bei CIT-Fahrzeugen, die mit IBNS ausgerüstet sind, muss das eingesetzte IBNS Anhang II entsprechen und in einem teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassen sein.…
Für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums durchführt, gelten folgende Bedingungen: 1.…
Aufgrund der mit Bargeldtransporten verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben des CIT-Sicherheitspersonals und der Bevölkerung sollte für den…
Angesichts der besonderen Art von CIT-Transportdienstleistungen muss die Richtlinie 96/71/EG auf alle grenzüberschreitenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.