Erwägungsgrund 6 32011R1214
Um sich überschneidende Pflichten und die Einführung eines unnötig aufwändigen Verfahrens zu vermeiden, darf der Inhaber einer Lizenz für den grenzüberschreitenden Geldtransport nicht zusätzlich verpflichtet sein, eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs zu besitzen.