Art. 75 Abs. 1 32025R2643VERORDNUNG (EU) 2025/2643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 72 stellt die Kommission sicher, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit erhalten haben, zu folgenden…
Art. 24 Abs. 1 32024R1620VERORDNUNG (EU) 2024/1620 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Bevor das Direktorium gemäß Artikel 22 oder 23 einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes fasst, gibt es den Personen, die dem…
Art. 40 Abs. 1 32014R0806VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 38 und 39 gibt der Ausschuss den natürlichen oder…
Art. 72 Abs. 2 32025R2643VERORDNUNG (EU) 2025/2643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich gemäß…
Art. 33 Abs. 2 32023R1781VERORDNUNG (EU) 2023/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (Text von Bedeutung für den EWR)
Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels trifft, gibt sie den Unternehmen Gelegenheit, sich gemäß Artikel 36 zu äußern. Bei…