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Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 72 stellt die Kommission sicher, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit erhalten haben, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich jeglicher Punkte, bezüglich deren die Kommission Einwände erhoben hat;
den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes möglicherweise zu treffen beabsichtigt.
Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 14 Arbeitstage betragen muss, ihre Stellungnahmen zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission vorzulegen.
Die Kommission stützt ihre Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nur auf Einwände, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten.
Hat die Kommission die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über ihre vorläufige Beurteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet, so gewährt sie auf Antrag, vorbehaltlich des berechtigten Interesses der Wirtschaftsteilnehmer am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder des Interesses an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Person, im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme Zugang zu den Akten der Kommission. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
Die Kommission stützt ihren Beschluss gemäß Artikel 15 oder 16 ausschließlich auf Argumente, zu denen den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme…
Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels trifft, gibt sie den Unternehmen Gelegenheit, sich gemäß Artikel 36 zu äußern. Bei…
Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 38 und 39 gibt der Ausschuss den natürlichen oder…
Die betreffenden Unternehmen können sich innerhalb einer Frist, die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a gesetzt wird…
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Agentur — bevor sie einen Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.