Erwägungsgrund 40 32014R0806
Wenn in Ausübung der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden, sollte der Bedeutung der Ausübung des im AEUV vorgesehenen Niederlassungsrechts für den Binnenmarkt und insbesondere, soweit möglich, den Auswirkungen auf die Fortführung grenzüberschreitender Tätigkeiten Rechnung getragen werden.