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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Die „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund definierten geografischen Gebiete;
„Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;
„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;
„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;
„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea —…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der…
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a)…
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende…
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a)…
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „zulässige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.