Erwägungsgrund 3 32015R0104
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.