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Zur Vermeidung von Zusammenstößen in der Luft zwischen Luftfahrzeugen, die in dem Luftraum verkehren, für den die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt, muss eine neue Version der Software für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ACAS II) eingeführt werden.
Zur Gewährleistung der höchstmöglichen Sicherheitsstandards sollte in Luftfahrzeugen, die nicht von der verbindlichen Ausrüstungsanforderung erfasst werden,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Flugzeuge die im Anhang…
Nach einer Reihe von Beinahe-Zusammenstößen, bei denen die Sicherheitsabstände unterschritten wurden, und den Unfällen 2001 in Yaizu (Japan) und 2002 in…
(Teil-ACAS) AUR.ACAS.1005 Leistungsanforderungen (1) Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von…
„Bordseitiges Kollisionswarnsystem“ (Airborne Collision Avoidance System, ACAS) bezeichnet ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen…
Um eine bessere Verhütung von Unfällen und Störungen in der Luftfahrt sicherzustellen, sollte sich die EASA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.