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Die zuständige Behörde gestattet spezifische Verbringungen von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation kommen und entweder direkt oder über ein Drittland in diese verbracht werden und die Union auf Straße oder Schiene durchqueren, zwischen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Sendung wird von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt.
In den Vorschriften bezüglich der Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte durch die Europäische Union beim Transport zwischen Gebieten…
die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder…
Werden tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte über das Hoheitsgebiet eines Drittlands in einen anderen Mitgliedstaat versandt, sind dafür Sendungen zu…
Die Sendung wird vom Amtstierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einem mit Seriennummer versehenen Siegel versiegelt.
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der…
die Sendung wurde vom Unternehmer an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen gestellt, wo die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.