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Gemäß Richtlinie 97/78/EG sind tierische Nebenprodukte, die zu Ausstellungszwecken dienen und nicht für die Vermarktung bestimmt sind, und tierische Nebenprodukte, die bestimmten Studien- oder Analysezwecken dienen, von Veterinärkontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befreit. Für diese Ausnahmen dürfen gemäß der genannten Richtlinie Durchführungsbestimmungen erlassen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten geeignete Bedingungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zu Ausstellungs- oder bestimmten Studien- und Analysezwecken festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die Einfuhr solcher Produkte keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier mit sich bringt. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts und zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Unternehmer sollten sowohl diese Bedingungen als auch die Durchführungsbestimmungen zu Richtlinie 97/78/EG in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der…
Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und…
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden bestimmte Folgeprodukte genannt, die in Übereinstimmung mit anderen Rechtsakten der Union in Verkehr gebracht werden…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.