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Bestimmtes importiertes Material für die Herstellung von Heimtierfutter sollte unter Bedingungen gehandhabt und verwendet werden, die dem von ihm ausgehenden Risiko angemessen sind. Insbesondere sollte für ein sicheres kanalisiertes Verbringen in die Bestimmungsbetriebe oder Bestimmungsanlagen gesorgt werden, in denen solches Material und Material der Kategorie 3 in Heimtierfutter eingearbeitet wird. Die zuständigen Behörden sollten ermächtigt werden, die Lagerung eingeführten Materials zusammen mit Material der Kategorie 3 in den Bestimmungsbetrieben oder Bestimmungsanlagen zu gestatten, sofern eine Rückverfolgung des eingeführten Materials möglich ist.
das Material zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Beseitigung bestimmt wird, — gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verarbeitet war,…
je nach Risikobewertung gemäß Artikel 88 Absatz 3 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass…
Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern a) die Produkte aus Folgendem gewonnen wurden: i) aus Material der Kategorie 3, wenn es sich um…
Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts getroffen werden: a) die Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem…
Die Verwendung solcher Proteine für die Herstellung von Heimtierfutter ist jedoch derzeit in der Gemeinschaft zulässig. Im Interesse der Kohärenz des…
Die Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern sollten über geeignete Anlagen und Ausstattungen verfügen, um die Anforderungen an die Unterbringung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.