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Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern a) die Produkte aus Folgendem gewonnen wurden: i) aus Material der Kategorie 3, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genannte Material handelt; ii) im Falle von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a oder iii) im Falle von rohem Heimtierfutter aus Material im Sinne von Artikel 10 Buchstaben a und b Ziffern i und ii; und b) sie die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier durch eine sichere Behandlung gemäß Artikel 38 sicherstellen, sofern die Herkunftssicherung gemäß Artikel 37 keine ausreichende Kontrolle bietet.
Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen…
eingeführtes Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführtem Material aus Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.…
Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts getroffen werden: a) die Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem…
Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass…
Bestimmtes importiertes Material für die Herstellung von Heimtierfutter sollte unter Bedingungen gehandhabt und verwendet werden, die dem von ihm ausgehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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