Erwägungsgrund 40 32009R1069
Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; dies sollte nicht als Abfallbeseitigung gelten. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten.