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Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt nicht für ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer für Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden. Außerdem findet sie keine Anwendung auf ganze Körper oder Teile von freilebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden. Bei der Jagd anfallende tierische Nebenprodukte sollten auf eine Art beseitigt werden, durch die die Übertragung von Risiken verhindert wird, die für die spezifische Jagdmethode geeignet ist und im Einklang mit guter Jagdpraxis steht, wie sie von Vertretern des Jagdberufs beschrieben wird.
Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische Nebenprodukte: a) ganze Körper oder Teile von Wildtieren, ausgenommen von frei lebendem Wild, bei denen kein…
Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt für tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden. Die Herstellung solcher Trophäen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Regeln für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier, mit denen von…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus Betrieben,…
Die in dieser Verordnung gesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.