Erwägungsgrund 26 32009R1099
Aus einigen Betäubungsprotokollen geht möglicherweise hervor, dass das Verfahren hinreichend zuverlässig ist, um in jedem Fall den sicheren Tod der Tiere herbeizuführen, sofern bestimmte Schlüsselparameter angewendet werden. In diesen Fällen scheint es weder erforderlich noch angemessen, Kontrollen der Betäubungsverfahren vorzuschreiben. Vielmehr ist vorzusehen, dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen der Betäubungsverfahren gewährt werden können, wenn ein bestimmtes Betäubungsprotokoll wissenschaftlich hinreichend belegt, dass das Verfahren den sicheren Tod aller Tiere unter bestimmten kommerziellen Bedingungen bewirkt.