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Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr bestimmter, in Verordnung (EG) Nr. 878/2004 genannter Produkte sollte vorbehaltlich einer möglichen zukünftigen Harmonisierung weiterhin im Einklang mit den nationalen Vorschriften geschehen, da die mit den betroffenen geringen Mengen an Material verbundenen Risiken derzeit eine Regelung auf nationaler Ebene zulassen. Bis zur Annahme von Vorschriften zur Sammlung und Beseitigung bestimmter begrenzter Mengen von Produkten tierischen Ursprungs im Einzelhandel auf der Grundlage weiterer Erkenntnisse sollte die zuständige Behörde weiterhin die Sammlung und Beseitigung solcher Produkte auf andere Weise genehmigen dürfen, sofern dabei ein gleiches Schutzniveau für Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet wird.
Es können harmonisierte Bedingungen für die Einfuhr und die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1 erlassen werden, wenn…
Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in dieser Verordnung sollten im Einklang mit den Zielen der Verordnung…
Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt…
Abweichend von den Absätzen 3 und 4 a) darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeführt werden; b) dürfen tierische…
Abweichend von Absatz 1 a) darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführt oder durchgeführt werden; b) tierische…
In die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den Einfuhrbedingungen der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.