Erwägungsgrund 42 32009R1069
Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe oder Fleisch sollten nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Angesichts der verschiedenen Verfahren in der Gemeinschaft, mit denen derartiges weiches Gewebe oder Fleisch von Schalen gelöst wird, sollte es möglich sein, Schalen zu verwenden, von denen nicht das gesamte weiche Gewebe oder Fleisch gelöst wurde, sofern eine solche Verwendung nicht zu einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier führt. Mithilfe von nationalen Leitfäden zur bewährten Praxis könnte Wissen über sachgemäße Bedingungen weitergegeben werden, unter denen eine solche Verwendung möglich wäre.