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Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in Koordination mit der EASA gewährleisten, dass alle Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums angemessen berücksichtigt werden.
Mit dieser Verordnung wird ein harmonisierter Rechtsrahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums in Verbindung mit a) der Verordnung (EG)…
Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.
Den Veränderungen des institutionellen und rechtlichen Rahmens für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union, die sich seit der Annahme der Richtlinie…
Diese allgemeinen Maßnahmen sind notwendig, damit die Luftsicherheit in der Europäischen Union ein Niveau erreicht, das den Standards entspricht, die in der…
Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005…
Um eine bessere Verhütung von Unfällen und Störungen in der Luftfahrt sicherzustellen, sollte sich die EASA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.