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Die Feststellung, ob ein funktionaler Luftraumblock geändert wurde, sollte für alle Mitgliedstaaten aufgrund derselben Kriterien getroffen werden und auf solche Änderungen beschränkt sein, die erhebliche Auswirkungen auf den funktionalen Luftraumblock und/oder benachbarte funktionale Luftraumblöcke oder Mitgliedstaaten haben.
Falls sich ein funktionaler Luftraumblock auf einen Luftraum bezieht, der ganz oder teilweise in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten fällt,…
Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Änderung ihres funktionalen Luftraumblocks.
Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Einrichtung ihres funktionalen Luftraumblocks.
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gewährleisten, dass sie ihre Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit…
Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.
Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten dar, wodurch die Leistungen verbessert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.