Erwägungsgrund 2 32011R0207
Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG wurden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates, sowie im Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Protokoll“ genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates, in Unionsrecht umgesetzt.