Erwägungsgrund 4 32011R0207
Mit der Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III wird der Beschluss der 4. COP-Tagung umgesetzt, indem die im Übereinkommen oder im Protokoll bzw. in beiden aufgelisteten Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden. Zu diesen Stoffen gehören Pentabromdiphenylether und PFOS. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sind Herstellung und Inverkehrbringen der in Anhang I aufgelisteten Stoffe verboten; ferner wird in der Verordnung die Behandlung von Abfällen geregelt, die diese Stoffe enthalten. Im Falle des Perfluoroctansulfonats werden die Ausnahmen gemäß Anhang XVII der Reach-Verordnung übertragen und mit einigen Änderungen zur Berücksichtigung des Beschlusses der 4. COP-Tagung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen.