Erwägungsgrund 5 32011R0207
Folglich sind Beschränkungen hinsichtlich Diphenylether- Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und die Einträge unter Ziffer 44 und 53 zu streichen.
Folglich sind Beschränkungen hinsichtlich Diphenylether- Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und die Einträge unter Ziffer 44 und 53 zu streichen.