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Zu diesem Zweck ist es ebenfalls angemessen, die Mindestzahl der aus jedem dieser Mitgliedstaaten kommenden Unterzeichner festzulegen. Um für alle Bürger ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative zu gewährleisten, sollten diese Mindestzahlen degressiv proportional sein. Zum Zwecke der Klarheit sollten diese Mindestzahlen für jeden Mitgliedstaat in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit 750, entsprechen. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den genannten Anhang zu ändern, um etwaigen Änderungen der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.
Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag…
Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die…
Es ist notwendig, die Mindestzahl der Mitgliedstaaten festzulegen, aus denen die Bürger kommen müssen. Um sicherzustellen, dass eine Bürgerinitiative eine Sache…
Unter gebührender Wahrung des Grundsatzes, dass personenbezogene Daten dem Zweck entsprechen müssen, für den sie erhoben werden, dafür erheblich sein müssen und…
Die Kommission sollte eine Bürgerinitiative prüfen und ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen getrennt darlegen. Ferner sollte sie auch ihr…
Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so wird auf Ersuchen eines Ratsmitglieds überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.