Erwägungsgrund 5 32011R0263
Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten die Durchführungsmaßnahmen, die das erste Jahr, für das umfassende Daten erhoben werden, betreffen, sowie Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Verbreitungsregelungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen betreffen, erlassen werden.