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1. Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007. 2. Es gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission Anhang I (Nummer 1.3 „Ausgaben der Sozialschutzsysteme“). 3. Außerdem kommen für diese Verordnung speziell nachstehende Definitionen zur Anwendung: 3.1. „Nettosozialschutzleistungen — eingeschränkter Ansatz“ bedeutet Sozialleistungen nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen, die von deren Empfänger auf in bar erhaltene Sozialleistungen gezahlt werden, und nach Addition einer etwaigen restlichen Steuervergünstigung nach folgender Formel: Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) = Bruttosozialschutzleistungen* (1-AITR-AISCR) + restliche Steuervergünstigungen Restliche Steuervergünstigungen sollten nur dann in die Berechnung der Nettosozialschutzleistungen einfließen, wenn sie nicht direkt in den AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden. 3.2. „Durchschnittlicher Steuersatz für die Posten (AITR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Steuern, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistungen). 3.3. „Durchschnittlicher Sozialbeitragssatz für die Posten (AISCR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Sozialbeiträge, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistung). 3.4. „Restliche Steuervergünstigung“ bedeutet der Teil des Gesamtwerts einer Steuervergünstigung, der sich auf die Entlastung von auf Sozialleistungen erhobene Abgaben bezieht (im Gegensatz zu dem Teil, der sich auf die Entlastung von auf alle übrigen Einkommensarten erhobenen Abgaben bezieht). · 4. Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden detaillierten Definitionen/Begriffsbestimmungen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.
1. ZU ÜBERMITTELNDE DATEN Die Daten über die Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) werden nach dem von der Kommission vorgegebenen Format…
Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen anzuwendenden Definitionen sind in Anhang I festgelegt.
1. Behandelte Themen Diese Erhebung bezieht sich auf die Berechnung der „Nettosozialschutzleistungen“. 2. Vorlage von Daten Einkommensteuer und Sozialbeiträge,…
Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung berücksichtigen die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse und beziehen sich auf das ESSOSS-Kernsystem des…
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ die Leistungen: a) die dazu bestimmt sind: i) einen…
1. Sozialschutzleistungen werden untergliedert in Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung und Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung. Die Klassifikation der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.