Erwägungsgrund 1 32011R0291
Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch von geregelten Stoffen für die meisten Verwendungszwecke bereits auslaufen lassen. Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen.