Verordnung (EU) Nr. 291/2011 vom 24. März 2011 der Kommission über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Außerdem sollte auch eine Positivliste der zulässigen wesentlichen Verwendungszwecke von Brommethan gemäß Beschluss XVIII/15 der Vertragsparteien sowie von Verwendungszwecken erstellt werden, die laut TEAP alternativlos sind.
Erwägungsgrund 4 32011R0291
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