Erwägungsgrund 3 32011R0291
Gemäß dem Beschluss VI/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls kann ein Verwendungszweck nur dann als wesentlich angesehen werden, wenn keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Der Ausschuss zur technischen und wirtschaftlichen Bewertung (TEAP) hat in seinem Fortschrittsbericht 2010 eine bedeutende Zahl von Verfahren ermittelt, für die nun Alternativen zur Verwendung geregelter Stoffe verfügbar sind. Auf der Grundlage dieser Informationen und des Beschlusses XXI/6 sollte ein Verzeichnis solcher Verwendungszwecke erstellt werden, für die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptable sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen.