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Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffe über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden.
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der…
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der…
Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden…
Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch von geregelten Stoffen für die meisten Verwendungszwecke bereits auslaufen lassen. Die Kommission ist…
Der Mechanismus für die Zuweisung der Mengen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke zugelassen sind, sollte gewährleisten, dass die Menge, die…
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2008/90/EG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.