Erwägungsgrund 14 32024R0590
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist die Ausnahmeregelung, die für die Verwendung von Methylbromid für alle kritischen Verwendungszwecke, einschließlich für den Quarantänebereich und die Behandlung vor dem Transport, galt, am 18. März 2011 ausgelaufen. Das Protokoll sieht Bestimmungen für die Verwendung in Notfällen vor. Diese Bestimmungen wurden in der Union bislang nicht angewandt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass ein Akteur in der Union von diesen Bestimmungen Gebrauch machen müsste. Da jedoch künftige Notfälle nicht ausgeschlossen werden können, sollte die Möglichkeit, in Notfällen Ausnahmen zu gewähren, zwecks Anpassung der vorliegenden Verordnung an das Protokoll bestehen bleiben, insbesondere bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder einem plötzlichen Ausbruch besonderer Krankheiten, wenn eine solche Verwendung in Notfällen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten ist. In solchen Fällen sollten die zur Minimierung von Emissionen getroffenen Vorkehrungen, z. B. die Anwendung von praktisch undurchlässigen Folien bei der Bodenbehandlung, näher spezifiziert werden.