Erwägungsgrund 5 32011R0364
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme bzw. der Verbleib in einer der in den Rechtsvorschriften der Union für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die genannte Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind.