Erwägungsgrund 1 32011R0364
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieser Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufscheinen.