Erwägungsgrund 3 32011R1106
Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält ein Fangverbot für Heringshai in internationalen Gewässern, mit der Vorgabe, unbeabsichtigten Beifang unverzüglich wieder auszusetzen. In Anhang IA der Verordnung ist die zulässige Gesamtfangmenge für Heringshai in bestimmten ICES-Gebieten auf Null Tonnen festgesetzt, ohne Vorschriften für unbeabsichtigten Beifang. Infolgedessen unterliegt der Fang von Heringshai in einigen Gebieten in EU-Gewässern keiner Beschränkung, während in anderen Gebieten (dem Atlantik) für einige Gebiete (ICES-Gebiete) zulässige Gesamtfangmengen (TAC) gelten und für andere Gebiete (CECAF-Gebiete) keine TAC vorgesehen sind. Angesichts der Bestandslage dieser Art und der laufenden Gespräche über die mögliche Aufnahme der Art in das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) (Anhang III) ist es angebracht, einen verbesserten Schutz des Heringshais in allen Gebieten sicherzustellen und dabei sowohl EU-Schiffe als auch Drittlandsschiffe, die in EU-Gewässern fischen, zu erfassen.