Erwägungsgrund 20 32011R0432
Die gesundheitsbezogenen Angaben im Hinblick auf die Wirkung von Slimaluma® entsprechen solchen Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb für sie die in Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt. Da die Anträge allerdings erst nach dem 19. Januar 2008 gestellt wurden, genügen sie nicht der Anforderung in Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung, und die in dem Artikel genannte Übergangsfrist kann deshalb auf diese Angaben nicht angewendet werden.